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Die Coronaschutzverordnung NRW
Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse des Ministeriums zur Eindämmung der Corona-Pandemie regeln das öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen.
Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gibt auch für den SV Lüttringen den rechtlichen Rahmen vor. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in den Abteilungen.
Satzung des Spielvereins 1911 Lüttringen e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Aufgaben und Leitbild bei der Aufgabenerfüllung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Stimmrecht
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Amtsdauer des Vorstandes
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Vergütung der Organmitglieder, bezahlte Mitarbeit
§ 15 Haftung
§ 16 Datenschutz
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Satzung des Spielvereins 1911 Lüttringen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein wurde im Jahre 1911 gegründet und führt den Namen „Spielverein 1911 Lüttringen e.V.“. Er hat seinen Sitz in 59469 Ense-Lüttringen, Kreis Soest, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter der Nr. VR 90239 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Sport zu fördern, insbesondere für die Jugend. Bei Berücksichtigung verschiedener Sportarten wie Fußball, Tennis, Gymnastik, Volleyball sowie beim Freizeit- und Breitensport koordiniert und unterstützt er dafür die erforderlichen Maßnahmen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Aufgaben und Leitbild bei der Aufgabenerfüllung
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Gruppen und Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes eingerichtet. Die Gruppen oder Abteilungen werden durch eine von ihnen gewählte Leitung, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Diese Leitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
Die Abteilungen und Gruppen sind zuständig für alle in ihren Bereich anfallenden Aufgaben wie Übungsbetrieb, Wettkämpfe, Meisterschaften, Jugendarbeit, Pressearbeit und dergleichen soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.
Bei Erfüllung der Aufgaben bekennen sich der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Weiter tritt der Verein für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Er ist parteipolitisch und religiös neutral und wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Weiter fördert er die Inklusion und die Integration, immer unter dem Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Der Verein selbst gehört dem Kreissportbund in Soest an. Für jede Sportart ist die Mitgliedschaft der entsprechenden Fachverbände zu erwerben. Die Satzungen und Ordnungen der Verbände werden anerkannt.
Der Vorstand beschließt über den Eintritt und Austritt aus Sportfachverbänden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod des Mitglieds
b) Austritt
c) Streichung
d) Ausschluss
Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Das austretende Mitglied hat den noch anfallenden Mitgliedsbeitrag, der in der Beitragsordnung geregelt ist, zu entrichten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für zwölf Monate im Rückstand ist und die Zahlung nicht innerhalb von drei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt ist.
Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) bei Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
c) bei Verstößen gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) bei vereinsschädigenden Verhalten
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Sachverhalt innerhalb einer Frist von 1 Monat zu äußern.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses gegenüber dem Mitglied beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet dann der Vorstand.
Mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 6 Stimmrecht
Alle Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und werden in einer Beitragsordnung geregelt. Diese Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.
Eine mögliche Beitragsfreiheit wird in der Beitragsordnung geregelt.
Im Bedarfsfall können für eine Sportart bezogen zusätzlich zum Vereinsbeitrag ein Gruppen- oder Abteilungsbeitrag erhoben werden. Darüber ist der Vorstand zu informieren. Die sich daraus ergebende Kassenführung unterliegt jederzeit der Prüfung durch den Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat jährlich alle Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung einzuladen.
Die Einladung erfolgt unter Angabe des Termins und des Versammlungsortes mindestens 14 Tage vor der Versammlung im lokalen Teil im Soester Anzeigers für die Gemeinde Ense. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich durch Aushang des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnungspunkte im Vereinsheim, Am Gelke 10, 59469 Ense und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes.
b) Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Entscheidung über fristgerecht gestellte Anträge
Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur mit ⅔ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Allerdings können Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen vom Vorstand beschlossen werden. Sie werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Auf Beschluss der Versammlung können auch geheime Wahlen und Abstimmungen durchgeführt werden.
Bei Stimmengleichheit gelten Wahlen und Abstimmungen als abgelehnt, Stimmenthaltungen sind entscheidungsneutral.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versamm-lungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei besonderen Anlässen vom Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn ein darauf gerichteter Antrag schriftlich und mit Begründung versehen von mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bei ihm eingereicht wird.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Dabei sollte jede Abteilung mit mindestens einem Mitglied aus dem Abteilungsvorstand vertreten sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Kontrolle der Abteilungen und Gruppen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend ist. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstandswerden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird turnusmäßig wie folgt gewählt:
a) bis zu 3 Vorstandsmitglieder im Kalenderjahr mit gerader Endziffer
b) bis zu 2 Vorstandsmitglieder im Kalenderjahr mit ungerader Endziffer
Nichtanwesende Mitglieder des Vereins bzw. des Vorstands können in den Vorstand gewählt bzw. wieder in den Vorstand gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes schriftlich erklärt haben und diese Erklärung der Mitgliederversammlung vorliegt.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren, von denen in jedem Jahr einer ausscheidet. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Jahresrechnungen und Kassengeschäfte. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Vergütung der Organmitglieder, bezahlte Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Der Vorstand wird ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen und übt auch das arbeitsrechtliche Direktionsrecht aus.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 15 Haftung
Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung den jeweils zulässigen Betrag nach § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt (derzeit 720 €), haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet für verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten oder Veranstaltungen des Vereins erleiden, nur, soweit diese durch bestehende Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 16 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Kinderhilfe Ense, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.06.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung vom 07.01.1984 außer Kraft.